Vom Finanzministerium wurden heute die Eckpunkte für den Umsatzersatz der indirekt betroffenen Branchen und Zuliefererbetriebe bekannt gegeben!
Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
– mind. 50% “Umsatzzusammenhang” mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben
– Nachweis von mind. 40% Umsatzeinbruch um Vergleich zu November und Dezember 2019
– ab einer Fördersumme von 5.000,-€ Bestätigung durch Steuerberater*in/Bilanzbuchhalter*in
Die Beantragung wird ab Ende Jänner möglich sein. Die Förderung fällt unter die De-Minimis-Regelung und die Mindestauszahlung beträgt 1.500,- €.
Grundsätzlich sollen die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz gelten.
Wir werden die Förderrichtlinie hier wieder ergänzen, sobald diese verfügbar ist!